Nicht notwendig ist dabei, dass es sich um Dienste der Grundversorgung handelt. Die Gesuchstellerin fragt bei der Gesuchsgegnerin sowohl «Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienste» sowie Übertragungskapazität nach, um ihre Kunden für die von ihr angebotenen Telekommunikationsdienste überhaupt physisch erschliessen zu können. In diesem Zusammenhang stellen sowohl das Erbringen eines «Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienstes» wie auch das Bereitstellen von Übertragungskapazität durch die Gesuchsgegnerin Dienste im Sinne von Art. 32 Bst. b FDV dar. 31. Eine bestimmte «Übertragungskapazität» bzw. das «Übertragungsmedium» sind Bestandteile eines «Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienstes».