Zugang zu anderen Diensten (als denjenigen der Grundversorgung), bei denen die Anbieterin marktbeherrschend ist, genannt. Da es sich bei der Erbringung eines «Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienstes» sowie der Bereitstellung von Übertragungskapazität um einen Fernmeldedienst handelt, fallen sie unter den Anwendungsbereich des Art. 32 Bst. b FDV. Bei entsprechender Marktbeherrschung der Anbieterin unterliegen diese Dienste dem Interkonnektionsregime. Nicht notwendig ist dabei, dass es sich um Dienste der Grundversorgung handelt.