Die Gesuchstellerin erbringt somit über eigene Anlagen Carrierdienste. Die Anlagen der Gesuchstellerin, welche sich bei den Kunden der Gesuchstellerin befinden, müssen physisch verbunden sein, um die von der Gesuchstellerin angebotenen Telekommunikationsdienste entsprechend realisieren zu können. In diesem Bereich ersucht die Gesuchstellerin um Interkonnektion . 30. Bezüglich der von der marktbeherrschenden Anbieterin zu erbringenden Fernmeldedienste wird in Art. 32 FDV das Mindest-Basisangebot näher ausgeführt. In Bst. a von Art. 32 FDV werden die Erzeugung, Terminierung und der Transit der Verbindungen aller Dienste der Grundversorgung genannt, in Bst. b derselben Bestimmung wird der