4 ist, anzubieten. Da es sich bei oben genanntem «Übertragungsmedium» um eine Fernmeldeanlage handelt, finden diese beiden Bestimmungen Anwendung. D. h. die marktbeherrschende Anbieterin hat die physische Verbindung ihrer Fernmeldeanlagen mit denjenigen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist, unter dem Titel der Interkonnektion anzubieten. Wie von der Gesuchstellerin ausgeführt, erbringt sie Telekommunikationslösungen im LAN- und WAN-Bereich («Local Area Network», Lokalnetz, und «Wide Area Network», Fernnetz).