Damit Interkonnektion zustandekommt, muss - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 FMG - die Verbindung von Fernmeldeanlagen und Fernmeldediensten, die ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht, gewährleistet sein (Art. 3 Bst. e FMG). Konkretisiert wird die Interkonnektionspflicht der marktbeherrschenden Anbieterin in Bezug auf Fernmeldeanlagen in Art. 30 FDV sowie in Art. 32 Bst. e FDV. In Art. 30 FDV wird festgehalten, dass die marktbeherrschende Anbieterin «Interkonnektion namentlich durch gemeinsame Nutzung von Fernmeldeanlagen (...) sicherzustellen» hat. Gemäss Art.