Der Begriff der Interkonnektion wird im Gesetz unter Art. 3 Bst. e FMG als «Verbindung von Fernmeldeanlagen und Fernmeldediensten, die ein fermeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht» definiert. Als Fernmeldeanlagen gelten gemäss Art. 3 Bst. d FMG «Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden», als Fernmeldedienst gilt gemäss Art. 3 Bst. b FMG die «fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte.» 29. Damit Interkonnektion zustandekommt, muss - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art.