» Bei Mietleitungen handelt es sich somit um das Bereitstellen einer bestimmten Übertragungskapazität zwischen zwei Netzabschlusspunkten für Dritte. Dabei werden fernmeldetechnisch Informationen für Dritte übertragen, was einen Fernmeldedienst im Sinne von Art. 3 Bst. b FMG in Verbindung mit Art. 1 Bst. b FDV darstellt. Dieser Vorgang kann unter dem Begriff «Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienst» für Dritte erfasst werden. 27. Neben der Interkonnektion für Mietleitungen verlangt die Gesuchstellerin Interkonnektion für Übertragungsmedien.