3 gemäss Richtlinie 97/51/EG vom 6. Oktober 1997 folgendes verstanden: «Der Netzabschlusspunkt ist die physische Stelle, an der ein Benutzer Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz erhält. Die Lokalisierung der Netzabschlusspunkte wird von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt und stellt für die Zwecke der hoheitlichen Funktion eine Abgrenzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes dar.» Bei Mietleitungen handelt es sich somit um das Bereitstellen einer bestimmten Übertragungskapazität zwischen zwei Netzabschlusspunkten für Dritte.