Die Anträge der Gesuchstellerin auf Verfügung ihrer Interkonnektionsvereinbarungen samt den dazugehörenden Vereinbarungszusätzen werden von der Gesuchstellerin in zwei Kategorien unterteilt. Einerseits verlangt sie Interkonnektion für so genannte Mietleitungen, andererseits für so genannte Übertragungsmedien. Unter dem Begriff der Mietleitung wird gemäss Art. 1 Bst. b der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) das «Bereitstellen von Übertragungskapazität im Sinne der ONP-Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen» (http://europa.eu.int/eur-lex/en/lif/dat/1992/en_392L0044.html) verstanden.