19. Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Grundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren (Art. 11 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG], SR 784.10). Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Anwendungsfall der Interkonnektionsregelung vorliegt. (...) 26. Die Anträge der Gesuchstellerin auf Verfügung ihrer Interkonnektionsvereinbarungen samt den dazugehörenden Vereinbarungszusätzen werden von der Gesuchstellerin in zwei Kategorien unterteilt.