FMG in Verbindung mit Art. 29 ff. FDV muss verneint werden, wenn das Angebot an Mietleitungen und Übertragungsmedien der marktbeherrschenden Anbieterin jederzeit in Anspruch genommen und die benötigten Dienste auf dem Markt aufgrund eines «Wholesale»-Angebotes (Grosshandelsangebot) ohne weiteres bezogen werden können (Ziff. 2.2.5).