1 - Bei Mietleitungen handelt es sich um das Bereitstellen einer bestimmten Übertragungskapazität zwischen zwei Netzabschlusspunkten für Dritte. Dabei werden fernmeldetechnisch Informationen für Dritte übertragen, was einen Fernmeldedienst im Sinne von Art. 3 Bst. b FMG in Verbindung mit Art. 1 Bst. b FDV darstellt. Sowohl die Übertragungskapazität als Fernmeldedienst als auch grundsätzlich das Übertragungsmedium als Fernmeldeanlage unterliegen dem Interkonnektionsregime (Ziff. 2.1.1). - Im Bereich des Teilnehmeranschlussnetzes («Local Loop») kann eine Marktbeherrschung der marktführenden Anbieterin von Fernmeldediensten angenommen werden;