{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-29--_1999-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005138.pdf?ID=150005138", "Checksum": "8a8d7ad4936c31ffb484393109596d08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:53", "Checksum": "a0798cd092505fb99f8cdb17a010f71d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r\n\n40. Im Rahmen der Erfolgsprognose wird geprüft, ob die\nWahrscheinlichkeit besteht, dass die von der Gesuchstellerin für die\nvorsorglichen Massnahmen gestellten Rechtsbegehren durch den später\nzu fällenden Hauptentscheid bestätigt werden (Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nRz. 146).\n41. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Frage, ob einerseits auf\nvorliegenden Fall die Interkonnektionsregeln Anwendung finden und\nandererseits von einer marktbeherrschenden Stellung der Gesuchsgegnerin\nauszugehen ist, wurden diese beiden grundsätzlichen Punkte vorweg\n\n8\nseparat geprüft (Ziff. 2.1.1. und Ziff. 2.1.2 hievor). Im Folgenden werden die\ndiesbezüglichen vorsorglichen Parteibegehren auf ihre Glaubhaftmachung\nsummarisch geprüft.\n(...)\n44. Wie bereits oben ausgeführt geht die Eidgenössische\nKommunikationskommission (ComCom) davon aus, dass sowohl Mietleitungen\nwie auch Übertragungsmedien grundsätzlich dem Interkonnektionsregime\ngemäss Art. 11 FMG unterliegen können.\nGemäss dem Gutachten der WEKO kann die Marktbeherrschung zumindest im\nBereich des «Local Loop» bejaht werden, so dass die Gesuchsgegnerin gestützt\nauf Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 29 ff. FDV verpflichtet ist, auf\ndem relevanten Markt Interkonnektion zu gewähren. Bezüglich der übrigen\nNetzabschnitte kann der Markt vorliegend nicht abschliessend beurteilt\nwerden. Es kann somit festgehalten werden, dass die Marktbeherrschung\naufgrund summarischer Prüfung im Local Loop zu bejahen ist und eine\nweitergehende Beurteilung dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt. Die\nErfolgsprognose für das Hauptverfahren kann in diesem Sinne als positiv\nbeurteilt werden.\n\n2.2.2. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil\n\n45. Bei der Frage nach dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil\nist zu prüfen, ob bei einem Zuwarten mit dem Erlass der vorsorglichen\nMassnahme der Gesuchstellerin ein nicht leicht wieder gutzumachender\nNachteil droht.\n46. (...)\n47. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin das Angebot an\nMietleitungen und Übertragungsmedien der Gesuchsgegnerin jederzeit\nin Anspruch nehmen kann, droht ihr auch ohne Erlass von vorsorglichen\nMassnahmen kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Die\nGesuchstellerin kann die von ihr benötigten Dienste auf dem Markt\naufgrund des von der Gesuchsgegnerin angebotenen «Wholesale»-Angebotes\n(Grosshandelsangebot) ohne weiteres beziehen. Ihr Markteintritt ist somit\ngewährleistet. Von einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil\n\n9\nkann somit nicht gesprochen werden. Ein allfällig finanzieller Nachteil\ngenügt für sich alleine nicht zur Geltendmachung eines nicht leicht wieder\ngutzumachenden Nachteils.\n\n2.2.3. Dringlichkeit\n\n48. Dringlichkeit liegt dann vor, wenn davon ausgegangen werden\nmuss, dass der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil vor Erlass des\nHauptentscheides eintreten wird.\n49. (...)\n50. Die Gesuchstellerin ist aufgrund des Wholesale-Angebotes der\nGesuchsgegnerin grundsätzlich in der Lage, ihre Dienste auf dem Markt\nanzubieten. Ihr Marktauftritt ist deshalb nicht in Frage gestellt, so dass auch\nkeine Dringlichkeit besteht. Die Argumentation, Dringlichkeit sei gegeben,\nweil die Gesuchsgegnerin allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen könnte und\nauf diese Weise das Inkrafttreten einer vorsorglichen Massnahme verzögert\nwürde, kann für die Beantwortung der Frage der Dringlichkeit nicht in\nBetracht gezogen werden, handelt es sich doch dabei um einen gesetzlich\nverankerten Rechtsanspruch. Zudem erscheint die Dringlichkeit im Sinne\nder Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen auch unter dem\nAspekt, dass seit Einreichung des Gesuches bereits 8 Monate verstrichen sind\nund insbesondere auf Gesuch der Gesuchstellerin ein zweiter Schriftwechsel\nim Massnahmeverfahren durchgeführt worden ist, als fragwürdig.\nDie Dringlichkeit von vorsorglichen Massnahmen ist aus den genannten\nGründen insgesamt nicht schlüssig nachgewiesen worden.\n\n2.2.4. Verhältnismässigkeit\n\n51. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist verhältnismässig,\nwenn die Massnahmen geeignet sind, den wahrscheinlich eintretenden\nNachteil abzuwenden, wenn sie erforderlich sind und wenn die Interessen\nan der Anordnung solcher Massnahmen die entgegenstehenden Interessen\nüberwiegen.\n52. (...)\n53. Der Gesuchstellerin steht für ihre Bedürfnisse zur Zeit das\nWholesale-Angebot der Gesuchsgegnerin zur Verfügung. Sie ist damit\ngrundsätzlich in der Lage, auf dem Markt aufzutreten. Allfällige finanzielle\nNachteile könnten bei einem Obsiegen der Gesuchstellerin im Hauptverfahren\nrückwirkend als Differenzanspruch geltend gemacht werden.\nAuch erscheint eine vorsorgliche Massnahme zur Abwendung eines\ndrohenden Nachteils nicht erforderlich, da aufgrund der diskriminierungsfrei\nangebotenen Wholesale-Offerte der Gesuchsgegnerin ein geringeres Mittel zur\nGewährleistung des Marktauftrittes gegeben ist.\nEs fragt sich, ob die Interessen der einen Partei die entgegenstehenden\nInteressen der andern Partei überwiegen. In Anbetracht dessen, dass der\nvorliegende Entscheid tiefgreifende Auswirkungen für die Position der\n\n10\nGesuchsgegnerin mit sich bringt, und aufgrund der bis anhin ungeklärten\nRechtslage kann nicht von einem überwiegenden Interesse der Gesuchstellerin\nan der Verfügung von vorsorglichen Massnahmen ausgegangen werden.\n\n2.2.5. Fazit\n\n"}