{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-29--_1999-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005138.pdf?ID=150005138", "Checksum": "8a8d7ad4936c31ffb484393109596d08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:53", "Checksum": "a0798cd092505fb99f8cdb17a010f71d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r\n\n 6\ngewisser Wettbewerb zwischen Netzen. Eine verlässliche Beurteilung der\ntatsächlichen Verhältnisse lasse sich mangels entsprechender Erhebungen\nnicht vornehmen (Rz. 45 f.).\nIn ihrer Zusammenfassung hält die WEKO fest, dass eine allgemeine\nAussage über die Wettbewerbsverhältnisse auf dem landesweiten Markt\nfür Übertragungskapazitäten nicht gemacht werden könne. Die Verhältnisse in\nZ. sowie zwischen einigen Ballungszentren, wo es neben der Gesuchsgegnerin\nnoch weitere Anbieterinnen gäbe, würden zu stark von den übrigen Regionen\ndivergieren. Eine marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin dürfte\nin denjenigen Gegenden, wo sie als einzige über eine Netzinfrastruktur\nverfüge, in Anlehnung an die «Essential Facility»-Doktrin (Doktrin über\ndie wesentlichen [Infrastruktur-]Einrichtungen; sie legt fest, wann und zu\nwelchen Bedingungen der Inhaber einer «essential facility» verpflichtet\nist, Dritten Zugang zu dieser Einrichtung zu gewähren) nur schwerlich\nzu widerlegen sein. In Ballungszentren könne eine marktbeherrschende\nStellung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine abschliessende\nwettbewerbsrechtliche Würdigung könne nur im Einzelfall mit Bezug auf\nkonkrete Verbindungen zwischen zwei Endpunkten mit entsprechender\nAbgrenzung des relevanten Marktes erfolgen (Rz. 50 f.).\n(...)\n37. Aufgrund der Ausführungen der WEKO kann geschlossen werden,\ndass zumindest dort, wo keine Alternative zum Mietleitungsangebot der\nGesuchsgegnerin besteht, eine Marktbeherrschung festgestellt werden\nkann. Dies trifft zum jetzigen Zeitpunkt im Bereich des «Local Loop», also\nfür das Anschlussnetz, praktisch gesamtschweizerisch zu, haben doch die\nneuen Fernmeldedienstanbieterinnen bisher erst höchstens einige wenige\nGeschäftskunden direkt an ihr Netz angeschlossen.\nWas die Wettbewerbsverhältnisse auf dem landesweiten Markt anbelangt,\nso ist eine abschliessende Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt komplex, wie\nauch die Schlussfolgerungen der WEKO zeigen. Dies insbesondere deshalb,\nweil die zu beurteilenden Märkte einer starken Dynamik unterworfen sind.\nEine Beurteilung der Marktbeherrschung des relevanten Marktes sollte\njedoch nicht lediglich eine Momentaufnahme wiederspiegeln, sondern\neine gewisse zeitlich andauernde Gültigkeit haben. Trotzdem kann im\nUmfeld der Telekommunikationsmärkte nicht einfach auf möglicherweise\nin einigen Jahren auftretende Alternativen abgestellt werden, wenn die\nMarktzutrittsschranken zu beurteilen sind. Dazu sind die Voraussetzungen in\ndiesem Bereich häufig zu unsicher.\nHinzu kommt, dass es unpraktikabel scheint, wenn betreffend jede einzelne\nMietleitung eine Abklärung über die entsprechende Marktbeherrschung\nvorgenommen werden muss. Vielmehr sollten sich die einzelnen Ansprüche\ngruppieren lassen, um eine abstrakte Beurteilung über die entsprechenden\nVerpflichtungen zu ermöglichen. Es ist den neu in den Markt eintretenden\nFernmeldedienstanbieterinnen in diesem dynamischen Markt jedenfalls\nnicht zuzumuten, für jede einzelne Mietleitung und für jedes einzelne\nÜbertragungsmedium separate Verhandlungen aufnehmen und jeweils ein\nseparates Interkonnektionsgesuch einreichen zu müssen. Zudem entspricht\nes den Bedürfnissen einer Dienstanbieterin, die nachgefragten Mietleitungen\n\n7\nnicht einzeln, sondern paketweise zu verhandeln oder einen Rahmenvertrag\nabzuschliessen, worauf gestützt dann die einzelnen Leitungen nach Bedarf\nbestellt werden.\nSomit lässt sich die Marktbeherrschung durch die Gesuchsgegnerin bezüglich\ndes landesweiten Marktes im Rahmen der summarischen Prüfung nicht\nabschliessend beurteilen. Ausserdem wurde der Sachverhalt durch die\nGesuchstellerin nur ungenügend dargelegt.\n38. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine\nMarktbeherrschung im Bereich des «Local Loop» aufgrund der Überprüfung\nim summarischen Verfahren bejaht werden kann. Bezüglich der übrigen\nNetzabschnitte lässt sich der Markt in einem summarischen Verfahren\nnicht abschliessend beurteilen. Ausserdem konnte die Gesuchstellerin\nden Nachweis der Marktbeherrschung durch die Gesuchsgegnerin im\nvorliegenden Verfahren mangels genügender Darlegung des rechtlich\nrelevanten Sachverhaltes sowie mangels Substantiierung nicht erbringen.\n\n2.2. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen\n\n39. Mit dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen soll die Wirksamkeit\neiner erst später zu treffenden definitiven Anordnung sichergestellt werden.\nDie Voraussetzungen dafür sind, dass (1) die Gesuchstellerin eine günstige\nErfolgsprognose glaubhaft macht, dass (2) der Gesuchstellerin ein nicht\nleicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dass (3) die anzuordnenden\nMassnahmen dringend und (4) verhältnismässig sind (vgl. Isabelle Häner,\nVorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,\nin: Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 116, 1997 II, S. 322 ff.).\nDie Gesuchstellerin beantragt einerseits den Erlass vorsorglicher Massnahmen\nsowohl betreffend die Interkonnektion in physischer und logischer\nHinsicht als auch (eventualiter) die Festlegung der entsprechenden\nInterkonnektionspreise. Zunächst werden im Folgenden die allgemeinen\nVoraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Sicherstellung\nder Interkonnektion geprüft, bevor allenfalls auf einzelne Modalitäten näher\neinzugehen ist.\n\n2.2.1. Erfolgsprognose\n\n"}