{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-29--_1999-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005138.pdf?ID=150005138", "Checksum": "8a8d7ad4936c31ffb484393109596d08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:53", "Checksum": "a0798cd092505fb99f8cdb17a010f71d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r\n\n32. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere\nUnternehmen, die auf einem Markt als Anbieter und Nachfrager in der\nLage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang\nunabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober\n1995 [KG], SR 251). Um festzustellen, ob sich ein einzelnes oder mehrere\nUnternehmen in einem bestimmten Bereich tatsächlich in wesentlichem\nUmfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist\njeweils vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht\nabzugrenzen.\n33. Aufgrund der von der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme\ngestellten Anträge konsultierte das BAKOM bezüglich der Frage der\nMarktbeherrschung die Wettbewerbskommission (WEKO) als gesetzlich\nvorgesehene Behörde (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 FMG).\n34. In ihrem Gutachten vom 7. Dezember 1998 hält die WEKO fest, dass\nihre Schlussfolgerungen auf dem Sachverhalt beruhen würden, wie er im\nRahmen des Massnahmeverfahrens durch das BAKOM bis zum Zeitpunkt\nder Eröffnung des Gutachtens erstellt wurde. Insbesondere aufgrund\ndes vorläufigen Charakters dieses Sachverhalts sei es nicht möglich, die\nMarktverhältnisse umfassend zu würdigen und eine abschliessende Aussage\nüber die Marktstellung der Gesuchsgegnerin zu machen.\nZur aktuellen Konkurrenz auf dem Markt für Mietleitungen in der\nSchweiz äussert sich die WEKO dahin gehend, es sei unbestritten, dass die\nGesuchsgegnerin ausser im Grossraum Z. und auf einigen Verbindungen\nzwischen Ballungszentren Alleinanbieterin von Übermittlungsmedien oder\nzumindest mit grossem Abstand marktführend sei und es auf absehbare\nZeit auch bleiben werde. Insbesondere verfüge sie als einzige über ein\nflächendeckendes Netz inklusive die so genannte «Last Mile». Immerhin seien\naber einige Fernmeldedienstanbieterinnen daran, ihre Netze in bestimmten\nBallungszentren auszubauen, bzw. bald in Betrieb zu nehmen. Für die\n«Langstrecken»-Dienste werde aber die Inanspruchnahme von Angeboten\nder Gesuchsgegnerin unausweichlich sein. Insofern bestehe zweifellos ein\nAbhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und den neuen\nKonkurrentinnen («Newcomern»). Ob dieses Abhängigkeitsverhältnis\nes der Gesuchsgegnerin erlaube, sich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG\nunabhängig zu verhalten, sei nur im konkreten Einzelfall mit Bezug auf\nbestimmte Verbindungen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen\nWettbewerbsverhältnisse verlässlich einzuschätzen (Rz. 39 ff.).\nWeiter folgert die WEKO, dass eine marktbeherrschende Stellung der\nGesuchsgegnerin zumindest in solchen Gegenden, wo keine Alternative zu\nihrem Netz bestehe - bei entsprechender Abgrenzung des räumlichen Marktes -\ndurchaus bejaht werden könnte. Im Raum Z. sowie in und zwischen einigen\nBallungszentren herrsche dagegen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein\n\n"}