{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-29--_1999-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005138.pdf?ID=150005138", "Checksum": "8a8d7ad4936c31ffb484393109596d08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:53", "Checksum": "a0798cd092505fb99f8cdb17a010f71d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r\n\n 4\nist, anzubieten. Da es sich bei oben genanntem «Übertragungsmedium»\num eine Fernmeldeanlage handelt, finden diese beiden Bestimmungen\nAnwendung. D. h. die marktbeherrschende Anbieterin hat die physische\nVerbindung ihrer Fernmeldeanlagen mit denjenigen verschiedener\nAnbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist, unter\ndem Titel der Interkonnektion anzubieten.\nWie von der Gesuchstellerin ausgeführt, erbringt sie\nTelekommunikationslösungen im LAN- und WAN-Bereich («Local Area\nNetwork», Lokalnetz, und «Wide Area Network», Fernnetz). Dabei verfügt\nsie einerseits über eigene Fernmeldeanlagen und andererseits über\nÜbertragungsmedien und Mietleitungen Dritter, ausserdem ist sie daran ein\neigenes physisches Netz aufzubauen. Im Weiteren erbringt die Gesuchstellerin\nCarrierdienste (Übertragungsdienste), wozu sie vom Bundesamt für\nKommunikation (BAKOM) eine Konzession erhielt. Die Gesuchstellerin\nerbringt somit über eigene Anlagen Carrierdienste. Die Anlagen der\nGesuchstellerin, welche sich bei den Kunden der Gesuchstellerin befinden,\nmüssen physisch verbunden sein, um die von der Gesuchstellerin angebotenen\nTelekommunikationsdienste entsprechend realisieren zu können. In diesem\nBereich ersucht die Gesuchstellerin um Interkonnektion .\n30. Bezüglich der von der marktbeherrschenden Anbieterin zu\nerbringenden Fernmeldedienste wird in Art. 32 FDV das Mindest-Basisangebot\nnäher ausgeführt. In Bst. a von Art. 32 FDV werden die Erzeugung,\nTerminierung und der Transit der Verbindungen aller Dienste der\nGrundversorgung genannt, in Bst. b derselben Bestimmung wird der\nZugang zu anderen Diensten (als denjenigen der Grundversorgung), bei\ndenen die Anbieterin marktbeherrschend ist, genannt. Da es sich bei\nder Erbringung eines «Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienstes» sowie der\nBereitstellung von Übertragungskapazität um einen Fernmeldedienst\nhandelt, fallen sie unter den Anwendungsbereich des Art. 32 Bst. b FDV. Bei\nentsprechender Marktbeherrschung der Anbieterin unterliegen diese Dienste\ndem Interkonnektionsregime. Nicht notwendig ist dabei, dass es sich um\nDienste der Grundversorgung handelt.\nDie Gesuchstellerin fragt bei der Gesuchsgegnerin sowohl\n«Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienste» sowie Übertragungskapazität nach,\num ihre Kunden für die von ihr angebotenen Telekommunikationsdienste\nüberhaupt physisch erschliessen zu können. In diesem Zusammenhang stellen\nsowohl das Erbringen eines «Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienstes» wie\nauch das Bereitstellen von Übertragungskapazität durch die Gesuchsgegnerin\nDienste im Sinne von Art. 32 Bst. b FDV dar.\n31. Eine bestimmte «Übertragungskapazität» bzw.\ndas «Übertragungsmedium» sind Bestandteile eines\n«Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienstes». Sowohl die Übertragungskapazität\nals Fernmeldedienst als auch das Übertragungsmedium als Fernmeldeanlage\nunterliegen dem Interkonnektionsregime. Eine marktbeherrschende\nAnbieterin hat deshalb im betreffenden Markt die Verbindung von\nFernmeldeanlagen (Übertragungsmedien) und/oder die Verbindung von\n«Fernmeldediensten» (Übertragungskapazitäten) herzustellen, damit ein\n\n5\nfernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile\nund Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter garantiert wird (Art. 3 Bst. e\nFMG).\n\n2.1.2. Marktbeherrschung\n\n"}