{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-29--_1999-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005138.pdf?ID=150005138", "Checksum": "8a8d7ad4936c31ffb484393109596d08"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:53", "Checksum": "a0798cd092505fb99f8cdb17a010f71d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 28.06.1999 JAAC 65.29 \r\n\n19. Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten\nmüssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den\nGrundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung\nauf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren (Art. 11 Abs. 1 des\nFernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG], SR 784.10).\nEs stellt sich damit zunächst die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein\nAnwendungsfall der Interkonnektionsregelung vorliegt.\n(...)\n26. Die Anträge der Gesuchstellerin auf Verfügung ihrer\nInterkonnektionsvereinbarungen samt den dazugehörenden\nVereinbarungszusätzen werden von der Gesuchstellerin in zwei Kategorien\nunterteilt. Einerseits verlangt sie Interkonnektion für so genannte\nMietleitungen, andererseits für so genannte Übertragungsmedien.\nUnter dem Begriff der Mietleitung wird gemäss Art. 1 Bst. b der\nVerordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste (FDV,\nSR 784.101.1) das «Bereitstellen von Übertragungskapazität im\nSinne der ONP-Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992\nzur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen»\n(http://europa.eu.int/eur-lex/en/lif/dat/1992/en_392L0044.html) verstanden.\nIn der Richtline 92/44/EWG wird der Begriff der Mietleitung wie folgt\ndefiniert: «Der Begriff der Mietleitungen bezeichnet im Zusammenhang\nmit der Einrichtung, der Entwicklung und dem Betrieb des öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen,\ndie transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten,\njedoch keine Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil\ndes Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching), zur Verfügung\nstellen.» Unter Netzabschlusspunkt (Network Termination Point, NTP) wird\n\n3\ngemäss Richtlinie 97/51/EG vom 6. Oktober 1997 folgendes verstanden: «Der\nNetzabschlusspunkt ist die physische Stelle, an der ein Benutzer Zugang zu\neinem öffentlichen Telekommunikationsnetz erhält. Die Lokalisierung der\nNetzabschlusspunkte wird von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt\nund stellt für die Zwecke der hoheitlichen Funktion eine Abgrenzung des\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes dar.»\nBei Mietleitungen handelt es sich somit um das Bereitstellen einer bestimmten\nÜbertragungskapazität zwischen zwei Netzabschlusspunkten für Dritte.\nDabei werden fernmeldetechnisch Informationen für Dritte übertragen,\nwas einen Fernmeldedienst im Sinne von Art. 3 Bst. b FMG in Verbindung\nmit Art. 1 Bst. b FDV darstellt. Dieser Vorgang kann unter dem Begriff\n«Punkt-zu-Punkt-Übertragungsdienst» für Dritte erfasst werden.\n27. Neben der Interkonnektion für Mietleitungen verlangt die\nGesuchstellerin Interkonnektion für Übertragungsmedien. Wird von\nÜbertragungsmedien gesprochen, ist darunter das physische Medium zu\nverstehen (z. B. Kupferkabel, Glasfasern), über welches Daten innerhalb\neines Fernmeldenetzes transportiert werden können. Bei diesem\nÜbertragungsmedium sind die Übertragungssysteme sowie die Schnittstellen\nnicht eingeschlossen. Da das physische Medium zur fernmeldetechnischen\nÜbertragung von Informationen bestimmt ist oder als solches benutzt wird,\nhandelt es sich beim Übertragungsmedium um eine Fernmeldeanlage im Sinne\nder Botschaft zu Art. 3 FMG (Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom\n10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405, 1448) und Art. 3 Bst. d FMG. Die Botschaft\nzu Art. 3 FMG spricht unter «Fernmeldeanlagen» explizit davon, dass auch\nGlasfaser-, Kupfer- und Koaxialkabel oder Vermittlungszentralen unter den\nBegriff der Fernmeldeanlagen zu subsumieren sind (a.a.O., 1424).\n28. Es stellt sich nun die Frage, inwiefern die von der Gesuchstellerin\nverlangten Mietleitungen und Übertragungsmedien unter dem Titel\n«Interkonnektion» verlangt werden können. Der Begriff der Interkonnektion\nwird im Gesetz unter Art. 3 Bst. e FMG als «Verbindung von Fernmeldeanlagen\nund Fernmeldediensten, die ein fermeldetechnisches und logisches\nZusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang\nzu Diensten Dritter ermöglicht» definiert. Als Fernmeldeanlagen gelten\ngemäss Art. 3 Bst. d FMG «Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur\nfernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder\nbenutzt werden», als Fernmeldedienst gilt gemäss Art. 3 Bst. b FMG die\n«fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte.»\n29. Damit Interkonnektion zustandekommt, muss - bei Vorliegen der\nVoraussetzungen des Art. 11 FMG - die Verbindung von Fernmeldeanlagen\nund Fernmeldediensten, die ein fernmeldetechnisches und logisches\nZusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang\nzu Diensten Dritter ermöglicht, gewährleistet sein (Art. 3 Bst. e FMG).\nKonkretisiert wird die Interkonnektionspflicht der marktbeherrschenden\nAnbieterin in Bezug auf Fernmeldeanlagen in Art. 30 FDV sowie in Art. 32\nBst. e FDV. In Art. 30 FDV wird festgehalten, dass die marktbeherrschende\nAnbieterin «Interkonnektion namentlich durch gemeinsame Nutzung\nvon Fernmeldeanlagen (...) sicherzustellen» hat. Gemäss Art. 32 Bst. e FDV\nhat sie die entsprechende physische Verbindung von Fernmeldeanlagen\nverschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig\n\n"}