Die Gewährleistung der Interkonnektion wird damit nicht mehr insofern in Frage gestellt, dass deshalb vorsorgliche Interkonnektionstarife verfügt werden müssten. Auch liegen die Verhältnisse im Vergleich zum oben erwähnten Präzedenzfall dadurch anders, als die Gesuchstellerin in gewisser Weise allenfalls von einem Endentscheid in jenem Interkonnektionsverfahren profitieren kann, wurde doch folgende Klausel in den Interkonnektionsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin aufgenommen: «Sollte die zuständige Behörde in einem ordentlichen Verfahren auf Begehren eines Dritten in einem rechtskräftigen Endentscheid die Preise bezüglich einer