Diese Diskrepanz ist mit der Preissenkung, welche die Gesuchsgegnerin rückwirkend auf den 1. April 1998 allen ihren Interkonnektionspartnern zugestanden hat, stark abgeschwächt worden. Die Gewährleistung der Interkonnektion wird damit nicht mehr insofern in Frage gestellt, dass deshalb vorsorgliche Interkonnektionstarife verfügt werden müssten.