Zum andern zeigte damals ein Vergleich der Interkonnektionstarife der Gesuchstellerin mit dem europäischen Ausland sowie dem von der EU dafür empfohlenen Preisband, dass sich die Differenz auch mit den schweizerischen Verhältnissen und dem entsprechenden Fernmelderecht nicht rechtfertigen lässt. Dieses lässt beispielsweise einen verhältnismässigen Zuschlag der auf altrechtliche Auflagen zurückzuführenden Altlasten zu (Art. 65 Bst. e FDV). Diese Diskrepanz ist mit der Preissenkung, welche die Gesuchsgegnerin rückwirkend auf den 1. April 1998 allen ihren Interkonnektionspartnern zugestanden hat, stark abgeschwächt worden.