9 Zum einen handelte es sich beim zwischen diesen beiden Parteien zur Zeit der Gesuchseinreichung noch gültigen Vertrag um einen befristeten Interkonnektionsvertrag, welcher Ende Monat auslief, so dass die physische Interkonnektion durch die ComCom sichergestellt werden musste. Zum andern zeigte damals ein Vergleich der Interkonnektionstarife der Gesuchstellerin mit dem europäischen Ausland sowie dem von der EU dafür empfohlenen Preisband, dass sich die Differenz auch mit den schweizerischen Verhältnissen und dem entsprechenden Fernmelderecht nicht rechtfertigen lässt.