Gestützt auf diese Ausführungen kommt die ComCom zum Schluss, dass auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Senkung der Interkonnektionspreise im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Diese Schlussfolgerung hält auch im Lichte derjenigen Verfügung stand, welche die ComCom im Präzedenzfall vom 29. April 1998 verfügt hat. Wie bereits erläutert, lagen in diesem Fall die Verhältnisse völlig anders: