Es fragt sich weiter, ob die Interessen der einen Partei die entgegenstehenden Interessen der andern Partei überwiegen. Die Preise, welche auf den zwischen den Parteien bestehenden Interkonnektionsvertrag mit der letzten Preissenkung der Gesuchsgegnerin mit Wirkung auf den 1. April 1998 anwendbar sind und die Grössenordnung der durch die ComCom verfügten Tarife divergieren nicht sehr stark. Von daher kann ein überwiegendes Interesse einer Partei nicht ausgemacht werden. 3. Würdigung