(...) Wie oben dargelegt ist die Gesuchstellerin mit dem vorhandenen Interkonnektionsvertrag in der Lage, auf dem Markt aufzutreten. Ein durch die allenfalls übersetzten Preise drohender Nachteil könnte durch vorsorgliche Massnahmen nicht substanziell abgewendet werden, da die Gesuchstellerin grundsätzlich auch mit einem Unterliegen in der Hauptsache rechnen muss, bei einem Obsiegen aber einen Differenzanspruch geltend machen kann. Auch kann nicht behauptet werden, dass die vorsorglichen Massnahmen im hängigen Streitverfahren erforderlich sind, da kein geringeres Mittel vorhanden sei, um den allenfalls eintretenden Nachteil abzuwenden.