Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist verhältnismässig, wenn die Massnahmen geeignet sind, den wahrscheinlich eintretenden Nachteil abzuwenden, wenn sie erforderlich sind und wenn die Interessen an der Anordnung solcher Massnahmen die entgegenstehenden Interessen überwiegen. (...) Wie oben dargelegt ist die Gesuchstellerin mit dem vorhandenen Interkonnektionsvertrag in der Lage, auf dem Markt aufzutreten.