8 In der Tat geht es im vorliegenden Fall «lediglich» um die vorsorgliche Festlegung der Preise für bestimmte Interkonnektionsdienste. Die Gesuchstellerin kann auch ohne den Erlass vorsorglicher Massnahmen weiterhin auf dem Markt mit den bisherigen Diensten auftreten, ohne dass die für die Gesuchstellerin gültigen Interkonnektionstarife die Sicherstellung der Interkonnektion und damit ihren Marktauftritt in Frage stellen würden. Die Dringlichkeit von vorsorglichen Massnahmen muss dementsprechend verneint werden. 2.5. Verhältnismässigkeit