Mittels einer vorsorglichen Verfügung von realistischen Interkonnektionspreisen könne verhindert werden, dass der Liberalisierungsprozess durch die zu hohen Tarife der Gesuchsgegnerin weiter in Frage gestellt bzw. verhindert werde. Die Gesuchsgegnerin entgegnet demgegenüber, der Markteintritt der Gesuchstellerin habe bereits stattgefunden und es gehe im Hauptverfahren einzig um die Höhe der Preise gewisser Dienstleistungen, welche bereits erbracht würden.