Dringlichkeit liegt dann vor, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil vor Erlass des Hauptentscheides eintreten wird. Die Gesuchstellerin begründet die Dringlichkeit mit der Wichtigkeit der ersten Phase der Marktöffnung. Es entspreche der Ratio des Gesetzes, so rasch als möglich einen funktionierenden Wettbewerb zu ermöglichen. Mittels einer vorsorglichen Verfügung von realistischen Interkonnektionspreisen könne verhindert werden, dass der Liberalisierungsprozess durch die zu hohen Tarife der Gesuchsgegnerin weiter in Frage gestellt bzw. verhindert werde.