Die Preisdifferenzen zwischen diesen Preisen und der Grössenordnung der von der ComCom im April 1998 verfügten vorsorglichen Interkonnektionstarifen haben sich daher inzwischen bedeutend verkleinert. Dementsprechend hat sich auch der bestehende Unsicherheitsfaktor bei den Vertrags- und Verhandlungspartnern der Gesuchsgegnerin verkleinert. Es kann von daher mittels vorsorglicher Preisregelung nicht unbedingt auf verlässlichere Grundlagen abgestellt werden, als dies bei den momentan gültigen bzw. der Gesuchstellerin offenstehenden Interkonnektionstarifen der Fall wäre.