Bei der Frage nach dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil wird geprüft, ob bei einem Unterbleiben des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen der Gesuchstellerin ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. (...) Wie oben erwähnt, sind die Interkonnektionstarife der Gesuchsgegnerin im Juni 1998 gesenkt worden und auf den zwischen den Parteien bestehenden Interkonnektionsvertrag anwendbar. Die Preisdifferenzen zwischen diesen Preisen und der Grössenordnung der von der ComCom im April 1998 verfügten vorsorglichen Interkonnektionstarifen haben sich daher inzwischen bedeutend verkleinert.