Wie bereits erwähnt hat die Gesuchsgegnerin inzwischen die Interkonnektionstarife für alle ihre Interkonnektionspartner gesenkt, so dass die Differenz zwischen diesen Tarifen und der Grössenordnung der durch die ComCom vorsorglich verfügten Interkonnektionspreisen sich bedeutend verkleinert hat. Folgende Tabelle zeigt die nunmehr geringeren Differenzen zwischen den durch die ComCom am 29. April 1998 verfügten Interkonnektionspreisen und den letzten Preisreduktionen der Gesuchsgegnerin vom 16. Juni 1998 für diejenigen Dienste, für welche eine vorsorgliche Verfügung erlassen wurde: