Hiezu wird unten noch ausführlicher Bezug genommen. 17. Durch das Bestehen eines zwischen den Parteien in Kraft stehenden Interkonnektionsvertrages, der nicht Preise enthält, welche die Sicherstellung der Interkonnektion im Sinne von Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 FDV in Frage stellen, sind die fernmelderechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben. 18. Zum selben Resultat gelangt man auch, wenn man die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen überprüft. 2. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen 2.1. Grundsatz