4 Standardangebotes der Gesuchsgegnerin rückwirkend bereits ab dessen Inkrafttreten, also ab dem 1. April 1998, für die Gesuchstellerin anwendbar sein müssen. 16. Die für die Gesuchstellerin gültigen Interkonnektionstarife bewegen sich nahe der Grössenordnung der durch die ComCom in ihrer vorsorglichen Verfügung für die dort verlangten Dienste erlassenen Preise (Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 29. April 1998, VPB 65.27[86]). Hiezu wird unten noch ausführlicher Bezug genommen.