die dreimonatige Verhandlungsfrist, welche für die Einreichung des entsprechenden Gesuches respektiert werden muss, nicht gefährdet werden sollte. Dadurch, dass der zwischen den Parteien bestehende Interkonnektionsvertrag nach wie vor in Kraft ist, ist auch obenerwähnte Klausel der Ziff. 12.5 ohne weiteres anwendbar, so dass die Interkonnektionstarife des neusten