Dies ergeht in klarer Weise aus dem dortigen Text: «Sollte eine der Parteien ihre Preise bezüglich einer oder mehrerer DIENSTLEISTUNGEN standardmässig während der Dauer dieser VEREINBARUNG ändern, so hat die andere PARTEI das Recht, die entsprechenden DIENSTLEISTUNGEN zu den neuen Preisen ab deren Gültigkeit zu beziehen.» (Hervorhebung durch die ComCom) Bei der Gesuchstellerin bestand offensichtlich eine Verunsicherung bezüglich der Möglichkeit, diese neuen Interkonnektionspreise zu akzeptieren, da mit Art. 11 Abs. 3 FMG die dreimonatige Verhandlungsfrist, welche für die Einreichung des entsprechenden Gesuches respektiert werden muss, nicht gefährdet werden sollte.