12.5 des bestehenden Interkonnektionsvertrages zwischen den Parteien, dass die letzte «Standard Offer» der Gesuchsgegnerin - ein Standardangebot von Interkonnektionsdiensten, welche sie jeweils allen potentiellen Partnern von Interkonnektionsverträgen anbietet - vom 16. Juni 1998, bzw. vom 6. Juli 1998 automatisch für diesen Vertrag anwendbar wird. Dies ergeht in klarer Weise aus dem dortigen Text: «Sollte eine der Parteien ihre Preise bezüglich einer oder mehrerer DIENSTLEISTUNGEN standardmässig während der Dauer dieser VEREINBARUNG ändern, so hat die andere PARTEI das Recht, die entsprechenden DIENSTLEISTUNGEN zu den neuen Preisen ab deren Gültigkeit zu beziehen.»