44 FDV explizit fest, dass die Kommission von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen kann, um die Interkonnektion während des Verfahrens sicherzustellen. Die ComCom verfügt vorsorgliche Massnahmen damit grundsätzlich nur in den Fällen, in denen die entsprechende Sicherstellung während des Verfahrens mangels physischer Interkonnektion oder wegen exorbitanten Interkonnektionstarifen nicht gewährleistet ist. 15. Im Übrigen erhellt aus Ziff.