So hält die Botschaft zum neuen FMG (Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405) unter «Interkonnektion» (a.a.O., 1427) Folgendes fest: «Zur Durchsetzung der Interkonnektionspflicht interveniert die Kommunikationskommission nur subsidiär. Die Vertragsfreiheit unter den Beteiligten geht dem behördlichen Eingriff vor». Andererseits hält Art. 44 FDV explizit fest, dass die Kommission von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen kann, um die Interkonnektion während des Verfahrens sicherzustellen.