14. Sofern eine Regelung zwischen den Parteien während eines Interkonnektionsverfahrens weiter besteht, so bedarf es für dieses Verfahren in der Regel keiner vorsorglichen Massnahmen. Die ComCom schreitet bei Bestehen eines zwischen den Parteien ausgehandelten Interkonnektionsvertrages nicht ohne Not ein. Dies ergeht einerseits aus dem Grundgedanken des Fernmeldegesetzes, nämlich dem Vorrang der privatrechtlichen Ausgestaltung der Interkonnektionsvereinbarung. So hält die Botschaft zum neuen FMG (Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405) unter «Interkonnektion» (a.a.