3 sich die Gesuchstellerin nach Ablauf der dreimonatigen Verhandlungsfrist von Art. 11 Abs. 3 FMG zur Einreichung eines Gesuches um Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion entschloss. 13. Beim zwischen den Parteien abgeschlossenen Interkonnektionsvertrag vom 9. April 1998 handelt es sich um eine auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Vereinbarung, welche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf Ende eines Monats gekündigt werden kann. 14. Sofern eine Regelung zwischen den Parteien während eines Interkonnektionsverfahrens weiter besteht, so bedarf es für dieses Verfahren in der Regel keiner vorsorglichen Massnahmen.