Da die Gesuchsgegnerin ihre Marktbeherrschung im Übrigen auch nicht bestreitet, kann für dieses Verfahren davon ausgegangen werden, dass sie marktbeherrschend ist. Aus der Marktbeherrschung folgt, dass die Gesuchsgegnerin zur Gewährleistung der Interkonnektion zu kostenorientierten Preisen verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 1 FMG). 12. Die Parteien haben am 16. Januar 1998 eine Vereinbarung für die Pilot- und Einführungsphase geschlossen, welche durch die Interkonnektionsvereinbarung vom 9. April 1998 abgelöst wurde. Die Gesuchstellerin verlangte mit Schreiben vom 27. April 1998 gemäss Ziff.