9. Fernmeldedienstanbieterin ist, wer Dritten die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen anbietet (Art. 3 Bst. b FMG). In dieser Eigenschaft ist sie nach Art. 4 FMG entweder der Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt. Ausnahmen regelt Art. 3 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1). 10. Der Gesuchstellerin wurde als konzessionspflichtiger Fernmeldedienstanbieterin am 23. April 1998 eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gemäss Art. 69 FDV erteilt. Sie ist somit interkonnektionsberechtigt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art.