Die Gesuchstellerin bietet Fernmeldedienste an und ist zur Erbringung ihrer Dienstleistungen und damit für ihren Markteintritt auf die Mitbenutzung der Netzinfrastruktur der Gesuchsgegnerin angewiesen. Die Bedingungen und Preise dafür wurden zwischen den Parteien in einem Interkonnektionsvertrag geregelt. Die Gesuchstellerin verlangt nach erfolglosen dreimonatigen Neuverhandlungen dieses Vertrages mit Verweis auf in einem andern Verfahren vor der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) festgelegten vorsorglichen Preise nun auch für sich tiefere Entgelte. Aus den Erwägungen: 1. Fernmelderechtliche Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen