Fernmeldewesen. Sicherstellung der Interkonnektion (Art. 11 FMG). Voraussetzungen eines behördlichen Eingriffs. Vorsorgliche Massnahmen. - Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom)verfügt vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur in den Fällen, in denen die entsprechende Sicherstellung während des Verfahrens mangels physischer Interkonnektion oder wegen exorbitanten Interkonnektionstarifen nicht gewährleistet ist. Zur Durchsetzung der Interkonnektionspflicht interveniert die ComCom somit nur subsidiär. Die Vertragsfreiheit unter den Beteiligten geht dem behördlichen Eingriff vor (Ziff. 14)