{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-28--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005135.pdf?ID=150005135", "Checksum": "abc61c74c05a0230c5cf895f740a93e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "c0327772727cafd5409e869ee7b6878d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r\n\nDie Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist verhältnismässig, wenn\ndie Massnahmen geeignet sind, den wahrscheinlich eintretenden Nachteil\nabzuwenden, wenn sie erforderlich sind und wenn die Interessen an\nder Anordnung solcher Massnahmen die entgegenstehenden Interessen\nüberwiegen.\n(...)\nWie oben dargelegt ist die Gesuchstellerin mit dem vorhandenen\nInterkonnektionsvertrag in der Lage, auf dem Markt aufzutreten. Ein durch\ndie allenfalls übersetzten Preise drohender Nachteil könnte durch vorsorgliche\nMassnahmen nicht substanziell abgewendet werden, da die Gesuchstellerin\ngrundsätzlich auch mit einem Unterliegen in der Hauptsache rechnen muss,\nbei einem Obsiegen aber einen Differenzanspruch geltend machen kann.\nAuch kann nicht behauptet werden, dass die vorsorglichen Massnahmen\nim hängigen Streitverfahren erforderlich sind, da kein geringeres Mittel\nvorhanden sei, um den allenfalls eintretenden Nachteil abzuwenden. Denn\ngerade die Rückwirkung der in einem Endentscheid verfügten Preise ist das\ngeeignete Mittel, um einen monetären Schaden während des Verfahrens zu\nbeheben.\nEs fragt sich weiter, ob die Interessen der einen Partei die entgegenstehenden\nInteressen der andern Partei überwiegen. Die Preise, welche auf den\nzwischen den Parteien bestehenden Interkonnektionsvertrag mit der letzten\nPreissenkung der Gesuchsgegnerin mit Wirkung auf den 1. April 1998\nanwendbar sind und die Grössenordnung der durch die ComCom verfügten\nTarife divergieren nicht sehr stark. Von daher kann ein überwiegendes\nInteresse einer Partei nicht ausgemacht werden.\n\n3. Würdigung\n\nGestützt auf diese Ausführungen kommt die ComCom zum Schluss, dass\nauch die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen\nMassnahmen zur Senkung der Interkonnektionspreise im vorliegenden Fall\nnicht erfüllt sind.\nDiese Schlussfolgerung hält auch im Lichte derjenigen Verfügung stand,\nwelche die ComCom im Präzedenzfall vom 29. April 1998 verfügt hat. Wie\nbereits erläutert, lagen in diesem Fall die Verhältnisse völlig anders:\n\n9\nZum einen handelte es sich beim zwischen diesen beiden Parteien zur\nZeit der Gesuchseinreichung noch gültigen Vertrag um einen befristeten\nInterkonnektionsvertrag, welcher Ende Monat auslief, so dass die physische\nInterkonnektion durch die ComCom sichergestellt werden musste.\nZum andern zeigte damals ein Vergleich der Interkonnektionstarife der\nGesuchstellerin mit dem europäischen Ausland sowie dem von der EU dafür\nempfohlenen Preisband, dass sich die Differenz auch mit den schweizerischen\nVerhältnissen und dem entsprechenden Fernmelderecht nicht rechtfertigen\nlässt. Dieses lässt beispielsweise einen verhältnismässigen Zuschlag der auf\naltrechtliche Auflagen zurückzuführenden Altlasten zu (Art. 65 Bst. e FDV).\nDiese Diskrepanz ist mit der Preissenkung, welche die Gesuchsgegnerin\nrückwirkend auf den 1. April 1998 allen ihren Interkonnektionspartnern\nzugestanden hat, stark abgeschwächt worden. Die Gewährleistung der\nInterkonnektion wird damit nicht mehr insofern in Frage gestellt, dass deshalb\nvorsorgliche Interkonnektionstarife verfügt werden müssten.\nAuch liegen die Verhältnisse im Vergleich zum oben erwähnten Präzedenzfall\ndadurch anders, als die Gesuchstellerin in gewisser Weise allenfalls von\neinem Endentscheid in jenem Interkonnektionsverfahren profitieren kann,\nwurde doch folgende Klausel in den Interkonnektionsvertrag zwischen der\nGesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin aufgenommen:\n«Sollte die zuständige Behörde in einem ordentlichen Verfahren auf Begehren\neines Dritten in einem rechtskräftigen Endentscheid die Preise bezüglich einer\noder mehrerer Dienstleistungen einer PARTEI neu festsetzen, so hat die andere\nPARTEI das Recht, die entsprechenden Dienstleistungen zu den neuen Preisen ab\ndem Zeitpunkt des rechtskräftig festgesetzten Wirksamwerdens der neuen Preise\nzu beziehen.»\nSollten also in jener Interkonnektionsstreitigkeit rückwirkend tiefere Preise\nverfügt werden, so wird auch die Gesuchstellerin rückwirkend in den Genuss\ndieser tieferen Preise gelangen.\n[86]84 Oben S. 271.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.28 - Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 18.\nSeptember 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 135\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}