{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-28--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005135.pdf?ID=150005135", "Checksum": "abc61c74c05a0230c5cf895f740a93e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "c0327772727cafd5409e869ee7b6878d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r\n\n 5\nGestützt auf Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 34 bzw. Art. 65\nFDV müssen sich die Preise der Gesuchstellerin für die zu gewährenden\nInterkonnektionsdienstleistungen an den Kosten orientieren. Nachfolgend\nmuss also bis zum definitiven Entscheid im Hauptverfahren in einer\nsummarischen Überprüfung darüber befunden werden, ob die\nKostenorientierung der fraglichen Preise wahrscheinlich ist und genügend\nglaubhaft gemacht wurde.\n39.-40. (...)\n41. Die ComCom stützte sich in ihrem Entscheid vom 29. April 1998\nvorwiegend auf einen Bericht der englischen Beraterfirma OVUM und den\ndarin vorgenommenen Vergleich mit den umliegenden europäischen Ländern\nsowie das von der Europäischen Union (EU) empfohlene Preisband.\nWie bereits erwähnt hat die Gesuchsgegnerin inzwischen die\nInterkonnektionstarife für alle ihre Interkonnektionspartner gesenkt, so\ndass die Differenz zwischen diesen Tarifen und der Grössenordnung der durch\ndie ComCom vorsorglich verfügten Interkonnektionspreisen sich bedeutend\nverkleinert hat.\nFolgende Tabelle zeigt die nunmehr geringeren Differenzen zwischen den\ndurch die ComCom am 29. April 1998 verfügten Interkonnektionspreisen\nund den letzten Preisreduktionen der Gesuchsgegnerin vom 16. Juni 1998 für\ndiejenigen Dienste, für welche eine vorsorgliche Verfügung erlassen wurde:\n\n6\nDienst Termination Origination\nNational oder regional Regional National Regional National\nPreis für 3 Munuten-Gespräch CHF/100 pro Minute CHF/100 pro Minute CHF/100 pro Minute CHF/100 pro Minute\nTageszeit Rate Peak Off-Peak Night Peak Off-Peak Night Peak Off-Peak Night Peak Off-Peak Night\nComCom 3;50 1;75 0;87 5;23 2;61 1;31 4;01 2;00 1;00 5;78 2;89 1;44\nG’gegnerin 4;04 2;02 1;01 5;57 2;79 1;39 4;39 2;20 1;09 5;91 2;96 1;48\nDifferenz in % 15;43 15;43 16;09 6;50 6;90 6;11 9;48 10;00 9;00 2;25 2;42 2;78\n7\nDa eine Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit, ob sich vorsorglich verfügte\nInterkonnektionstarife im Hauptverfahren bestätigen werden, unter diesen\nUmständen kaum gemacht werden kann, muss eine Erfolgsprognose an dieser\nStelle offen bleiben.\n\n2.3. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil\n\nBei der Frage nach dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil\nwird geprüft, ob bei einem Unterbleiben des Erlasses von vorsorglichen\nMassnahmen der Gesuchstellerin ein nicht leicht wieder gutzumachender\nNachteil droht.\n(...)\nWie oben erwähnt, sind die Interkonnektionstarife der Gesuchsgegnerin im\nJuni 1998 gesenkt worden und auf den zwischen den Parteien bestehenden\nInterkonnektionsvertrag anwendbar. Die Preisdifferenzen zwischen\ndiesen Preisen und der Grössenordnung der von der ComCom im April\n1998 verfügten vorsorglichen Interkonnektionstarifen haben sich daher\ninzwischen bedeutend verkleinert. Dementsprechend hat sich auch der\nbestehende Unsicherheitsfaktor bei den Vertrags- und Verhandlungspartnern\nder Gesuchsgegnerin verkleinert. Es kann von daher mittels vorsorglicher\nPreisregelung nicht unbedingt auf verlässlichere Grundlagen abgestellt\nwerden, als dies bei den momentan gültigen bzw. der Gesuchstellerin\noffenstehenden Interkonnektionstarifen der Fall wäre.\nAuch erscheint ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der Gesuchstellerin\nim Falle der Abweisung des Gesuches um vorsorgliche Herabsetzung der\nersuchten Interkonnektionstarife nicht als gefährdet.\nInsgesamt ist ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil bei Ausbleiben\nvon vorsorglichen Massnahmen nicht ersichtlich.\n\n2.4. Dringlichkeit\n\nDringlichkeit liegt dann vor, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein\nnicht leicht wieder gutzumachender Nachteil vor Erlass des Hauptentscheides\neintreten wird.\nDie Gesuchstellerin begründet die Dringlichkeit mit der Wichtigkeit der ersten\nPhase der Marktöffnung. Es entspreche der Ratio des Gesetzes, so rasch als\nmöglich einen funktionierenden Wettbewerb zu ermöglichen. Mittels einer\nvorsorglichen Verfügung von realistischen Interkonnektionspreisen könne\nverhindert werden, dass der Liberalisierungsprozess durch die zu hohen\nTarife der Gesuchsgegnerin weiter in Frage gestellt bzw. verhindert werde.\nDie Gesuchsgegnerin entgegnet demgegenüber, der Markteintritt der\nGesuchstellerin habe bereits stattgefunden und es gehe im Hauptverfahren\neinzig um die Höhe der Preise gewisser Dienstleistungen, welche bereits\nerbracht würden.\n\n8\nIn der Tat geht es im vorliegenden Fall «lediglich» um die vorsorgliche\nFestlegung der Preise für bestimmte Interkonnektionsdienste. Die\nGesuchstellerin kann auch ohne den Erlass vorsorglicher Massnahmen\nweiterhin auf dem Markt mit den bisherigen Diensten auftreten, ohne dass die\nfür die Gesuchstellerin gültigen Interkonnektionstarife die Sicherstellung der\nInterkonnektion und damit ihren Marktauftritt in Frage stellen würden.\nDie Dringlichkeit von vorsorglichen Massnahmen muss dementsprechend\nverneint werden.\n\n2.5. Verhältnismässigkeit\n\n"}