{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-28--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005135.pdf?ID=150005135", "Checksum": "abc61c74c05a0230c5cf895f740a93e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "c0327772727cafd5409e869ee7b6878d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r\n\n 3\nsich die Gesuchstellerin nach Ablauf der dreimonatigen Verhandlungsfrist von\nArt. 11 Abs. 3 FMG zur Einreichung eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\nauf Interkonnektion entschloss.\n13. Beim zwischen den Parteien abgeschlossenen Interkonnektionsvertrag\nvom 9. April 1998 handelt es sich um eine auf unbestimmte Dauer\nabgeschlossene Vereinbarung, welche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist\nvon zwölf Monaten auf Ende eines Monats gekündigt werden kann.\n14. Sofern eine Regelung zwischen den Parteien während eines\nInterkonnektionsverfahrens weiter besteht, so bedarf es für dieses\nVerfahren in der Regel keiner vorsorglichen Massnahmen. Die ComCom\nschreitet bei Bestehen eines zwischen den Parteien ausgehandelten\nInterkonnektionsvertrages nicht ohne Not ein. Dies ergeht einerseits aus\ndem Grundgedanken des Fernmeldegesetzes, nämlich dem Vorrang der\nprivatrechtlichen Ausgestaltung der Interkonnektionsvereinbarung. So hält\ndie Botschaft zum neuen FMG (Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz\nvom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405) unter «Interkonnektion» (a.a.O., 1427)\nFolgendes fest:\n«Zur Durchsetzung der Interkonnektionspflicht interveniert die\nKommunikationskommission nur subsidiär. Die Vertragsfreiheit unter den\nBeteiligten geht dem behördlichen Eingriff vor».\nAndererseits hält Art. 44 FDV explizit fest, dass die Kommission von Amtes\nwegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen\nkann, um die Interkonnektion während des Verfahrens sicherzustellen.\nDie ComCom verfügt vorsorgliche Massnahmen damit grundsätzlich nur\nin den Fällen, in denen die entsprechende Sicherstellung während des\nVerfahrens mangels physischer Interkonnektion oder wegen exorbitanten\nInterkonnektionstarifen nicht gewährleistet ist.\n15. Im Übrigen erhellt aus Ziff. 12.5 des bestehenden\nInterkonnektionsvertrages zwischen den Parteien, dass die letzte\n«Standard Offer» der Gesuchsgegnerin - ein Standardangebot von\nInterkonnektionsdiensten, welche sie jeweils allen potentiellen Partnern von\nInterkonnektionsverträgen anbietet - vom 16. Juni 1998, bzw. vom 6. Juli 1998\nautomatisch für diesen Vertrag anwendbar wird. Dies ergeht in klarer Weise\naus dem dortigen Text:\n«Sollte eine der Parteien ihre Preise bezüglich einer oder mehrerer\nDIENSTLEISTUNGEN standardmässig während der Dauer dieser\nVEREINBARUNG ändern, so hat die andere PARTEI das Recht, die\nentsprechenden DIENSTLEISTUNGEN zu den neuen Preisen ab deren Gültigkeit\nzu beziehen.» (Hervorhebung durch die ComCom)\nBei der Gesuchstellerin bestand offensichtlich eine Verunsicherung bezüglich\nder Möglichkeit, diese neuen Interkonnektionspreise zu akzeptieren, da\nmit Art. 11 Abs. 3 FMG die dreimonatige Verhandlungsfrist, welche für die\nEinreichung des entsprechenden Gesuches respektiert werden muss, nicht\ngefährdet werden sollte.\nDadurch, dass der zwischen den Parteien bestehende Interkonnektionsvertrag\nnach wie vor in Kraft ist, ist auch obenerwähnte Klausel der Ziff. 12.5\nohne weiteres anwendbar, so dass die Interkonnektionstarife des neusten\n\n4\nStandardangebotes der Gesuchsgegnerin rückwirkend bereits ab dessen\nInkrafttreten, also ab dem 1. April 1998, für die Gesuchstellerin anwendbar\nsein müssen.\n16. Die für die Gesuchstellerin gültigen Interkonnektionstarife bewegen\nsich nahe der Grössenordnung der durch die ComCom in ihrer vorsorglichen\nVerfügung für die dort verlangten Dienste erlassenen Preise (Entscheid\nder Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 29. April 1998, VPB\n65.27[86]). Hiezu wird unten noch ausführlicher Bezug genommen.\n17. Durch das Bestehen eines zwischen den Parteien in Kraft stehenden\nInterkonnektionsvertrages, der nicht Preise enthält, welche die Sicherstellung\nder Interkonnektion im Sinne von Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 FDV\nin Frage stellen, sind die fernmelderechtlichen Voraussetzungen für den Erlass\nvon vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben.\n18. Zum selben Resultat gelangt man auch, wenn man die allgemeinen\nVoraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen überprüft.\n\n2. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen\n\n2.1. Grundsatz\n\n19. Mit dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen soll die Wirksamkeit\neiner erst später zu treffenden definitiven Anordnung sichergestellt werden.\nVoraussetzungen dazu sind, dass (1) die Gesuchstellerin eine günstige\nErfolgsprognose glaubhaft macht, dass (2) der Gesuchstellerin ein nicht\nleicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dass (3) die anzuordnenden\nMassnahmen dringend und (4) verhältnissmässig sind (vgl. Isabelle Häner,\nVorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,\nin: Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 116, 1997 II, S. 322 ff.).\nDie Gesuchstellerin beantragt den Erlass von vorsorglichen Massnahmen\nbetreffend diverse Interkonnektionstarife und behauptet implizit auch die\nGefährdung der Sicherstellung der Interkonnektion.\nNachfolgend wird aufgezeigt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für\ndie vorsorgliche Festsetzung der von der Gesuchstellerin beantragten\nInterkonnektionstarife nicht erfüllt sind.\n\n2.2. Erfolgsprognose\n\n38. Im Rahmen der Erfolgsprognose wird geprüft, ob die\nWahrscheinlichkeit besteht, dass die von der Gesuchstellerin für die\nvorsorglichen Massnahmen gestellten Rechtsbegehren durch den später\nzu fällenden Hauptentscheid bestätigt werden (Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nRz. 146).\n\n"}