{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-28--_1998-09-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005135.pdf?ID=150005135", "Checksum": "abc61c74c05a0230c5cf895f740a93e3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:25", "Checksum": "c0327772727cafd5409e869ee7b6878d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 18.09.1998 JAAC 65.28 \r\n\n 2\nVerhandlungsaufnahme keine Einigung zustande kommt und eine Partei ein\nGesuch um Erlass einer Interkonnektionsverfügung bzw. von vorsorglichen\nMassnahmen einreicht (Art. 11 Abs. 3 FMG).\n8. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt also\nin fernmelderechtlicher Hinsicht voraus, dass sich zwei\nFernmeldedienstanbieterinnen gegenüberstehen, wobei die eine der\nbeiden eine marktbeherrschende Stellung haben muss, dass die Parteien\n3 Monate erfolglos verhandelt haben und dass ein entsprechendes Gesuch\neiner Partei vorliegt.\n9. Fernmeldedienstanbieterin ist, wer Dritten die fernmeldetechnische\nÜbertragung von Informationen anbietet (Art. 3 Bst. b FMG). In dieser\nEigenschaft ist sie nach Art. 4 FMG entweder der Konzessions- oder\nMeldepflicht unterstellt. Ausnahmen regelt Art. 3 der Verordnung vom\n6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1).\n10. Der Gesuchstellerin wurde als konzessionspflichtiger\nFernmeldedienstanbieterin am 23. April 1998 eine Bewilligung zur vorläufigen\nAusübung der entsprechenden Tätigkeit gemäss Art. 69 FDV erteilt. Sie\nist somit interkonnektionsberechtigt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG in\nVerbindung mit Art. 31 FDV.\n11. Für die Bestimmung der Marktbeherrschung findet das Kartellgesetz\nvom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) Anwendung. Danach gilt ein Unternehmen\ndann als marktbeherrschend, wenn es auf einem Markt als Anbieter\noder Nachfrager in der Lage ist, sich von andern Marktteilnehmern in\nwesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).\nEin starkes Indiz für die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin betreffend\ndie in Frage stehenden Dienste ist die fehlende Substituierbarkeit derselben.\nDiese Annahme wird durch den Entscheid der Wettbewerbskommission\n(WEKO) i. S. Telecom PTT/Blue Window (Untersuchung der\nWettbewerbskommission vom 5. Mai 1997) gestützt, welcher feststellte,\ndass die Gesuchsgegnerin auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als\nmarktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.\nDa die Gesuchsgegnerin ihre Marktbeherrschung im Übrigen auch\nnicht bestreitet, kann für dieses Verfahren davon ausgegangen werden,\ndass sie marktbeherrschend ist. Aus der Marktbeherrschung folgt,\ndass die Gesuchsgegnerin zur Gewährleistung der Interkonnektion zu\nkostenorientierten Preisen verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 1 FMG).\n12. Die Parteien haben am 16. Januar 1998 eine Vereinbarung\nfür die Pilot- und Einführungsphase geschlossen, welche durch die\nInterkonnektionsvereinbarung vom 9. April 1998 abgelöst wurde. Die\nGesuchstellerin verlangte mit Schreiben vom 27. April 1998 gemäss Ziff. 12.5\ndieser Vereinbarung die Anpassung der Preise für sämtliche in Annex 1\ngenannten Dienstleistungen per 30. Juni 1998. Die damit initialisierten\nNeuverhandlungen führten in der Folge jedoch zu keiner Einigung, weshalb\n\n"}