Sie stellt demgemäss das Rechtsbegehren, dass im Falle einer Preissenkungsverfügung durch die ComCom die Preise der Gesuchstellerin für die betreffenden Interkonnektionsdienstleistungen im gleichen Umfang zu senken seien wie diejenigen der Gesuchsgegnerin. Sie verweist denn auch auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Interkonnektionsvertrag vom 19. Dezember 1997, in welchem die Reziprozität zwischen den Preisen für die Dienste Termination und Carrier Selection vereinbart worden ist. Die ComCom sieht mithin keinen Grund, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von dieser Reziprozität abzuweichen und verpflichtet die Gesuchstellerin, Gegenrecht zu halten.