Sobald die nötigen Unterlagen vorhanden und im Hauptverfahren analysiert worden sind, kann eine Festsetzung der Preise gestützt auf die ihnen zugrundeliegenden Kosten erfolgen, sofern die Gesuchsgegnerin die Kostenorientierung nicht nachweisen kann. Die spezielle Ausgangssituation der Gesuchsgegnerin, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewältigung von Altlasten (z. B. Personalstatus, historisch bedingte Lieferanten-Parallelität im Bereich der Kommunikationsinfrastruktur) führt dazu, dass auf dem erwähnten Benchmark-Grundtarif von OVUM eine Art «Altlasten-Zuschlag» von 10% gewährt wird. Damit kann auch den Interessen der Gesuchsgegnerin Rechnung getragen werden.